Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA FD TEXTIL GMBH & Co KG
 
§ 1 Geltungsbereich und Schriftform
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilthat. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folge-geschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hinge-wiesen wurde.
Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit unsgeschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Neben-konditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigtworden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Aufträge und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schri¬¬-ftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
Termine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlichbestätigt werden.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung gem. Abs. 2 S. 1 länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit gem. Abs. 2 S. 2 oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
Unsere Lieferverpflichtungen bestehen nur, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat.
Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs ist gemäß der Regelung in § 10(Schadensersatz/Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw. beschränkt. Der in § 10 (Schadensersatz/Aufwendungsersatz) geregelte Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn ,die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
 
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von uns auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt und auch, wenn der Verkäufer oder sein Gehilfe den Transport selbst durchführen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand¬bereitschaft auf den Auftraggeber über.
Befolgen wir eine vom Auftraggeber erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, es sei denn wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
 
§ 5 Preise
Es gelten unsere am Tage der Lieferung in Euro berechneten Preise, die sich ab Werk bzw. Werkslager verstehen und Nettopreise ausschließlich
Umsatzsteuer sind. Porto bzw. Fracht- und Verpackungskosten sowie eventuelle Kosten einer Versicherung der Ware werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen.
Skizzen, Entwürfe, Rohbesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt wurden, werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen ist.
Werden nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers Mehrkosten veranlaßt, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
 
§ 6 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Bei Wechselannahme hat der Auftraggeber die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuern zu tragen und sofort zu entrichten. Wir stehen nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden oder daß diesbezüglich eine rechtzeitigeBenachrichtigung des Auftraggebers und Zurückleitung des Wechsels erfolgt.
Wir sind trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptverpflichtung anzurechnen.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, minde¬stens jedoch i.H.v. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß uns ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit sind wir bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % p.a. zu fordern.
Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines ge¬richtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweitwir Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht geliefert, sind wir auch bei Vor¬liegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Erfordert der Auftrag die Bereitstellung besonderer Materialien oder außergewöhnlich großer Materialmengen oder sind besondere Vorleistungen durch uns notwendig, so sind wir berechtigt, hierfür jeweils eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vorauszahlungen des Auftraggebers werden von uns nicht verzinst.
 
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung durch Auftraggeber
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher –auch künftiger– Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns gegen den Auftraggeber zustehen.
Soweit wir mit dem Auftraggeber die Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen an uns ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung seinen Kunden gegenüber berechtigt, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen – insbesondere Mantel- und Globalzessionen –, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen vorzunehmen.
)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Der Auftraggeber muß auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden mitteilen und uns alle zur Geltendmachung zur Forderungen notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) können wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß Mitarbeiter unserer Firma oder von uns hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der Kaufsache erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltswaredurch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn, sofern nach§ 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, wir dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben und wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären; das gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch unsere Firma. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 der Klausel in diesem Absatz (6) erlischt die Befugnis des Auftraggebers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach ihrer Wahlfreizugeben, soweit deren Tageswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren. Er ist verpflichtet, uns über etwaige Zugriffe Dritter z.B. Pfändung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an der Vorbehaltsware entsteht, hat der Auftraggeber uns diesen zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten einer Intervention durch uns zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu tragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Auftraggeber in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.
 
§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenabzüge nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von vier Tagen schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von vier Tagen, nachdem der Auftraggeber oder ein Gehilfe des Auftraggebers hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandset¬zungsarbeiten vorgenommen, liegt ebenfalls keine mangelhafte Lieferung vor
Soweit bei farbigen Reproduktionen Abweichungen vom Original oder geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck technisch nicht vermeid¬bar sind, stellen diese keinen Mangel dar und lösen keine Haftung des Verkäufers aus.
Wir haften nur für nicht vorhandene Eigenschaften, die der Auftragge¬ber nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers(§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, wenn der Verkäufer die Äußerungen kannte.
Verlangt der Auftraggeber wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen.
Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkostennicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Der Auftraggeber kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt.
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 10 (Schadensersatz). Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz, § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des Gesamtauftragvolumens können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Berechnet wird jeweils die tatsächlich gelieferte Warenmenge.
 
§ 10 Schadensersatz, Aufwendungsersatz
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht, daß eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt; dies gilt nicht, soweit gegenüber dem Verkäufer Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Herstellern gemäß § 5 des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden. Im Falle der Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unserer Firma die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
§ 11 Verwahrung und Versicherung
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere wieder verwendbare Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung und hierauf entfallende Vergütung über den Termin der Waren¬auslieferung hinaus aufzubewahren. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die der Auftraggeber dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.
Für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von solchen, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenständen haftet der Verkäufer nur, soweit er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Gegenstände, die dem Verkäufer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, werden von diesem nicht versichert. Sofern der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung dieser Gegenstände wünscht, hat er selbst hierfür Sorge zu tragen.
 
§ 12 Eigentums- und Urheberrechte
Die von dem Verkäufer zur Herstellung der Auftragsware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Vorlagen, Filme und Druckschablonen bleiben sein Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung dieser Gegenstände dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.
Der Auftraggeber haftet dem Verkäufer dafür, daß durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer von allen Ansprüchen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen den Verkäufer geltend machen, freizustellen.
 
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen unserer Firma und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Erfüllungsort ist Neuss.
Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, so ist Neuss Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, daß der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.
 
FD Textil GmbH & Co KG Düsseldorf im Februar 2024
 

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